AGB der Reederei Costa Kreuzfahrten

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Liebe Gäste,

bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen. Denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese, die Ihnen vor/bei Buchung übermittelt werden, an. Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen Costa Crociere S.p.A. und dem Gast zustande kommenden Vertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis 651y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. GELTENDE VORSCHRIFTEN / SALVATORISCHE KLAUSEL
1.1 Vertragspartner des Gastes und Reiseveranstalter ist:
Costa Crociere S.p.A.
Piazza Piccapietra 48
16121 Genua, Italien
Costa Crociere S.p.A. (nachfolgend: „Costa“) vertreibt ihre Reisen unter der Marke „Costa Kreuzfahrten“. Soweit in diesen Reisebedingungen, im Reisekatalog von Costa, als auch auf der Costa-Website oder in sonstiger Werbung von „Costa Kreuzfahrten“ die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Costa Crociere S.p.A., gemeint. Der Gast wird gebeten, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der von ihm gebuchten Reise ausschließlich an Costa Kreuzfahrten, Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A., Großer Grasbrook 9, 20457 Hamburg, Deutschland, +49 (0)40-570 12 13 16.
1.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Reisebedingungen.
1.3 Diese Allgemeinen Reisebedingungen entsprechen dem Stand von Dezember 2025. Sie gelten für alle Buchungen ab dem 02.12.2025 und ersetzen alle früheren Versionen oder Auflagen der Allgemeinen Reisebedingungen. Costa behält sich ausdrücklich die jederzeitige Änderung der Allgemeinen Reisebedingungen für künftige Vertragsabschlüsse vor. Die jeweils aktuellen.

2. ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
2.1 Buchungsanfragen müssen vollständig und korrekt ausgefüllt werden.
2.2 Für alle Buchungswege, ob über einen Reisevermittler oder direkt bei Costa, telefonisch online, etc., gilt:
a) Grundlage für Angebote von Costa ist die Reiseausschreibung, auch auf der Costa-Website und sind die ergänzenden Informationen von Costa für die jeweilige Reise, soweit diese dem Gast bei Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt hierin ein neues Angebot an den Kunden vor, an das Costa für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, soweit Costa bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Gast innerhalb der Bindungsfrist gegenüber Costa die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
c) Die von Costa gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen dem Gast und Costa ausdrücklich so vereinbart ist.
2.3 Der Gast hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt (mit inbegriffen Minderjährige), wie für seine eigene einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Gast hat auf jedem Fall dafür zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Personen, für die der Gast die Buchung vornimmt und die berechtigt sein sollen, Reiseleistungen aus dem vom Gast mit Costa abgeschlossenen Vertrag in Anspruch zu nehmen, vollständig in Kenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber Costa sind.
2.4 Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch über die Costa-Website, per E- Mail, SMS erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Gast dem Reiseveranstalter Costa den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reservierungsbestätigung von Costa beim Gast zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Costa dem Gast eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reservierungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Gast ermöglicht, die Reservierungsbestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per E-Mail. Der Gast hat Anspruch auf eine Reservierungsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.5 Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Costa-Website,
Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:
1. Dem Gast wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
2. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung in der entsprechenden Anwendung erläutert wird.
3. Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
4. Soweit der Vertragstext von Costa gespeichert wird, unterrichtet Costa den Gast hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
5. Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Gast dem Reiseveranstalter Costa den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
6. Dem Gast wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
7. Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
8. Der Reisevertrag kommt erst durch den Zugang der Reservierungsbestätigung von Costa beim Gast zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reservierungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reservierungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reservierungsbestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Gast die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reservierungsbestätigung angeboten wird.
2.6 Costa weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz, 1 Nr. 9 BGB) bei Reiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB, besteht. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Reisevertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Gastes als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. (§§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Satz 2 i.V.m. § 312b BGB).
2.7 Auf den Schiffen von Costa gibt es eine begrenzte Anzahl von Kabinen für Gäste mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität und nicht alle öffentlichen Bereiche oder Einrichtungen an Bord sind für Gäste mit
Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zugänglich. Buchungsanfragen von Gästen mit Behinderungen
oder eingeschränkter Mobilität werden daher vorbehaltlich der Verfügbarkeit dieser speziell gestalteten Kabinen
und, falls erforderlich, unter der Bedingung, dass der Gast von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage
ist, die von ihm benötigte Hilfe gemäß der Verordnung (EU) 1177/2010 zu leisten sowie vorbehaltlich der vorherigen
Prüfung der bei der Buchung angeforderten medizinischen Unterlagen durch die zuständigen Stellen bei Costa
und einer entsprechenden Genehmigung. Die Bewertung der tatsächlichen Notwendigkeit einer Begleitperson
erfolgt auf Grundlage der bei der Buchung bereitgestellten Informationen. Gäste werden gebeten, möglichst viele
Informationen bereitzustellen, um eine vollständige Risikobewertung zu ermöglichen.
Es können zusätzliche Informationen angefordert werden, um sicherzustellen, dass Costa über alle relevanten
Daten verfügt.
2.8 Minderjährige: Buchungsanfragen von Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht akzeptiert. Buchungen für Minderjährige werden von deren Eltern, Erziehungsberechtigten oder von anderen vertretungsbefugten Personen vorgenommen. Solche Buchungen werden nur dann akzeptiert, wenn der Minderjährige mit mindestens einem Elternteil, mit seinem Erziehungsberechtigten oder einem anderen Erwachsenen reist, der jegliche Verantwortung übernimmt. In bestimmten Reisezielen kann es erforderlich sein, dass Minderjährige, die nicht von beiden Elternteilen oder einer dritten erwachsenen Person begleitet werden, beim Check-in eine offizielle Reisegenehmigung vorlegen müssen, die von dem/den nicht mitreisenden Elternteil/en unterzeichnet ist. Diese Genehmigung muss von den zuständigen Behörden (z. B. Polizeibehörden, Konsulate oder andere zuständige Stellen) gemäß den geltenden Vorschriften des Abreise- oder Ziellandes beglaubigt werden. Es liegt in der Verantwortung des Gastes, sich rechtzeitig über die erforderlichen Unterlagen zu informieren und diese vor Reiseantritt zu beschaffen. Die Nichtvorlage der erforderlichen Genehmigung kann zur Verweigerung der Einschiffung führen, ohne Anspruch auf Rückerstattung. Costa haftet nicht für etwaige Folgen, die sich aus dem Fehlen oder der Ungültigkeit solcher Unterlagen ergeben.
2.9 Costa behält sich das Recht vor, von diesen Allgemeinen Reisebedingungen in Bezug auf bestimmte Vertragskategorien (z. B. Gruppen) und Werbeangebote abzuweichen, für die die von Zeit zu Zeit ausdrücklich angegebenen Bedingungen gelten, welche dem Gast rechtzeitig kommuniziert werden.
2.10 Kontaktdaten. Der Gast akzeptiert, dass jede E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Postanschrift, die Costa während der Buchung oder davor von ihm selbst oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt wurde („angegebene Kontaktdaten“), von Costa als E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Postanschrift des Gastes verwendet werden darf – unabhängig davon, ob diese Daten tatsächlich mit dem Namen des Gastes übereinstimmen. Der Gast stimmt zu und akzeptiert, dass Costa die angegebenen Kontaktdaten verwenden darf, um jegliche Mitteilungen und Informationen bezüglich der Buchung, des Reisevertrags oder des Tickets zu senden, und dass die Zustellung solcher Mitteilungen über die angegebenen Kontaktdaten als gültige Benachrichtigung des Gastes gilt. Der Gast entbindet Costa endgültig von jeglichen Ansprüchen, Forderungen, Schäden, Klagen oder Verfahren, die
sich aus oder im Zusammenhang mit folgenden Punkten ergeben:
• der Nutzung der angegebenen Kontaktdaten durch Costa zur Übermittlung von Mitteilungen der Informationen an den Gast.
• der Kommunikation von Costa mit einer Person, die Costa unter Verwendung der angegebenen Kontaktdaten bezüglich der Buchung, der Kreuzfahrt und/oder der Dienstleistungen des Gastes kontaktiert.
Jeder Gast ist verpflichtet, bei der Buchung eine zuverlässige Notfallkontaktperson und deren Kontaktdaten (bzw. Handynummer) anzugeben. Diese Notfallkontaktperson darf sich nicht an Bord befinden, muss während der gesamten Reise erreichbar sein
und wird von Costa ausschließlich im Falle eines Notfalls oder für sicherheitsbezogene Mitteilungen kontaktiert.

3. ZAHLUNGEN
3.1 Costa als Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Gast der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2 Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines folgende eine Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig:
A. bei Buchung der Tarife My Cruise, All Inclusive, Super All inclusive oder Gruppe 20 %,
B. bei Buchung einer Weltreise oder einer Grand Cruise 20 %,
C. bei Buchung der Tarife Light, Light All Inclusive und Last Minute 30 %.
Im Falle einer Buchung, die einen „Flex-Flug“ („Flex-Flight“) beinhaltet, das heißt einen Flug mit ermäßigtem Tarif vorsieht, muss auch die Zahlung von 100% des Flugpreises geleistet werden.
3.3 Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über Costa vermittelten Reiseversicherung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig und muss 30 Tage vor Abreise bezahlt werden. Die Nichtzahlung der Anzahlung bis zum vorgesehenen Datum berechtigt Costa, die Buchung nicht zu bestätigen bzw. zu annullieren – auch dann, wenn bereits eine Buchungsbestätigung ausgestellt wurde.
3.4 Bei Buchung ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach übermitteltem Sicherungsschein sofort fällig.
3.5 Der Sicherungsschein als Teil der Reservierungsbestätigung wird dem vermittelnden Reisebüro oder dem Gast vor einer Zahlung mit der Reservierungsbestätigung/Rechnung per E-Mail zum Nachweis zugesandt, dass die Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis insolvenzgesichert sind. Hat der Gast direkt bei Costa gebucht, wird ihm der Sicherungsschein mit der Reservierungsbestätigung direkt von Costa übermittelt. Nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises erhält der Gast seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch drei Wochen vor Reisebeginn.
3.6 Leistet der Gast die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Costa zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist Costa berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 10.1 bis 10.8 zu belasten.
3.7 Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem/den in der Reservierungsbestätigung/Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin/en zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung (PayPal), per Kreditkarte oder per Kreditkarte über PayPal (Mastercard, Visa) vorgenommen werden. Costa behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit Costa ausdrücklich anders vereinbart, haben bei vereinbartem Direktinkasso Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich.
3.8 Die Zahlung per Banküberweisung ist nur für Reiseverträge möglich, die mindestens 10 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden. Für spätere und bis 2 Tage vor Reisebeginn abgeschlossene Verträge sind nur Kreditkartenzahlungen zulässig.
Wenn der Reisevertrag über die Website des Veranstalters abgeschlossen wird, kann die Anzahlung oder der Gesamtbetrag (wenn der Reisevertrag weniger als 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen wird) nur über Kreditkarte bezahlt werden. 10 Tage vor Abreise ist der obligatorische Web Checkin auf MyCosta inklusive Gesundheitsfragebogen geöffnet, welcher persönlich abgeschlossen werden muss. Nach erfolgreichem Web Check-in steht die Bordkarte zum Download zur Verfügung.
3.9 In Abhängigkeit der vom Gast gewählten Zahlungsart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich Costa das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Gast rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.
3.10 Die Bordkarte stellt ein Reisedokument für den Zugang an Bord des Schiffes dar und wird dem Gast nach Zahlung des Gesamtbetrags des Preises durch Durchführung des Web Check-ins innerhalb der von Costa angegebenen Fristen auf mycosta.costakreuzfahrten.de zum Download zur Verfügung gestellt. Der Gast muss zur Erstellung dieses Dokuments die folgenden Daten angeben:
a. Geburtsdatum und -ort der Gäste
b. Nummer, Datum und Ort der Ausstellung, Ablaufdatum des Reisepasses oder Personalausweises gemäß den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften des Ziellandes/der Zielländer
c. persönliche Handynummer aller Erwachsenen in der Kabine,
d. Daten der Notfallkontaktperson gemäß Artikel 2.10 und den geltenden Rechtsvorschriften.
3.11 Einige zusätzliche Dienstleistungen, die während der Kreuzfahrt an Bord angeboten werden, sind kostenpflichtig. Die Verwendung von Bargeld an Bord ist nicht gestattet; die einzige akzeptierte Zahlungsmethode ist die persönliche Costa-Karte, die jedem Gast an Bord ausgehändigt und mit dem Kabinenkonto verbunden wird. Die Costa-Karte ist streng persönlich und darf nicht an andere Gäste weitergegeben werden. Alle während der Kreuzfahrt getätigten Einkäufe werden automatisch der Costa-Karte belastet. Außerdem dient sie als Ausweisdokument zum Verlassen und Betreten des Schiffes.
3.12 Innerhalb von 24 Stunden nach Einschiffung muss eine Zahlungsmethode registriert werden, um die auf die Costa Karte belasteten Ausgaben zu decken. Es sind folgende Zahlungsmethoden akzeptiert:
i. Kreditkarten der Anbieter American Express, Visa und Mastercard mit PIN (Prepaid-Karten, wiederaufladbare Karten, VISA Electron, Cirrus Maestro werden nicht akzeptiert)
ii. Bareinzahlung von mindestens 150,00 Euro/USD pro Person an den automatischen Cash Deposit Maschinen, um den gesamten Betrag der getätigten Bordkäufe zu decken. Eventuelle Restguthaben am Ende der Kreuzfahrt werden in bar an den automatischen Cash Deposit Maschinen gemäß den geltenden Vorschriften oder per Banküberweisung für Beträge, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten, zurückerstattet. Wenn die getätigten Ausgaben 200,00 Euro/USD überschreiten und keine gültige Zahlungsmethode zur Deckung dieser Ausgaben registriert wurde, kann die Costa-Karte vorübergehend deaktiviert werden und weitere Einkäufe werden nicht autorisiert. Das Bordkonto muss mit den oben genannten Zahlungsmethoden bis zum Abend vor dem Ausschiffen beglichen werden. Auf jeder Kreuzfahrt ist die Zahlung für Dienstleistungen in einer einzigen Währung, Dollar oder Euro, möglich, die als "Bordwährung" bezeichnet wird und je nach geografischem Gebiet der Kreuzfahrt variiert.
3.13 Garantie-Kabine. Der Kauf eines Reisepakets mit “Garantie-Kabine” beinhaltet die Buchung eines Pakets zu einem deutlich reduzierten Preis im Vergleich zu anderen Tarifen, mit der Zuweisung einer vorläufigen Kabine (sog. “garantierte Kabine”) ohne die Möglichkeit, die endgültige Kabine im Voraus auszuwählen. Die Zuweisung der endgültigen Kabine erfolgt kurz vor der Abreise je nach Belegungsgrad des gewählten Schiffes und kann einer höheren oder der bei der Buchung zugewiesenen Kategorie entsprechen. Die Zuweisung einer Kabine einer höheren Kategorie als der gekauften garantierten berechtigt den Gast nicht, die damit verbundenen Privilegien und Rechte zu nutzen. Die wie oben zugewiesene Kabine gleicher oder höherer Kategorie kann kein Doppelbett haben und/oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sein und/oder andere Ausstattungen und Merkmale aufweisen als die gebuchte “garantierte” Kabine. Im Falle einer "garantierten" Dreibett-/Vierbett-/Fünfbettkabine kann es sein, dass die zugewiesene Kabine nicht die gewünschte Belegung hat und daher das Hinzufügen eines Zustellbettes oder eines Kinderbettes erforderlich sein kann, was den verfügbaren Platz erheblich reduzieren könnte. Details zur endgültigen Kabine werden vor der Abreise von Costa bekannt gegeben.
3.14 Costa ist berechtigt, dem Gast eine andere Kabine als die ursprünglich gewählte zuzuweisen, sofern diese derselben Kategorie oder einer höheren entspricht.

4. LEISTUNGEN, PREISE UND TOURISTENABGABEN
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive Hafengebühren. Die Leistungsverpflichtung von Costa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibungen auf der Costa-Website oder im Costa- Katalog, unter Maßgabe sämtlicher dort enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Costa. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. Costa behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Servicegebühr zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- oder Visagebühren o.Ä., die von dem Staat, in den eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Gast direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Gast weiter zu belasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretende Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
4.2 Die Preise beinhalten keine Touristensteuer, Umweltabgabe, Kreuzfahrtsteuer oder ähnliche Gebühren, die von den lokalen Behörden in den Zielländern für Besucher mit touristischem Zweck erhoben werden können. Solche Gebühren, sofern zutreffend, sind vom Gast separat zu zahlen und werden dem Bordkonto belastet, das bis zum Ende der Kreuzfahrt zu begleichen ist. Eine Übersicht über die Länder und Häfen, in denen solche Gebühren erhoben werden, zusammen mit den entsprechenden Beträgen – die je nach Land, Hafen und Saison variieren können – ist auf costakreuzfahrten unter „Staatliche Steuern“ verfügbar. Diese Übersicht wird regelmäßig von Costa aktualisiert und dient als Referenzleitfaden. Der vom Gast zu zahlender Betrag richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Reise geltenden Gebührensätzen der erhebenden Länder. Costa handelt ausschließlich als beauftragter Vermittler für die Einziehung dieser Gebühren und leitet die erhaltenen Beträge direkt an die zuständigen lokalen Behörden weiter.
4.3 In den Preisen ist die Hotel Service Charge/das Trinkgeld an Bord bereits inkludiert.
4.4 Falls die Pauschalreise einen Flug beinhaltet, sind die Transfers vom Flughafen zum Einschiffungshafen und vom Einschiffungshafen zum Flughafen immer im Preis enthalten.
4.5 Bucht der Gast über Costa einen Zubringerflug und einen Zug-zum-Flug, muss der Gast die Zugfahrt so planen und auswählen, dass er den Abflug-Flughafen planmäßig mindestens drei Stunden vor Check-in erreicht oder ggf. früher, wenn von der Fluggesellschaft vorgegeben. Bucht der Gast die Zugfahrt zum Schiff, muss der Gast die Zuganfahrt so planen und auswählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der in der Reservierungsbestätigung angegebenen rechtzeitig zu der per E-Mail mitgeteilten Einschiffungszeit erreicht. Werden diese Zeitpuffer vom Gast nicht eingehalten und hat der Gast die Nichteinhaltung zu vertreten, steht Costa für keinerlei Folgekosten und sonstige Konsequenzen ein, etwa wenn das Schiff nicht rechtzeitig erreicht wird.
4.6 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen usw.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Costa gemacht wurden. Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, andere Beförderungsunternehmen, Hotels und Reisevermittler wie z.B. Reisebüros) sind von Costa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, die über die Angaben in von Costa herausgegebenen Prospekten oder auf der Costa-Website bzw. in Costa-Reiseausschreibungen oder über vertragliche zugesagte Leistungen in der Reservierungsbestätigung von Costa hinausgehen oder hierzu in Widerspruch stehen.
4.7 Die Preise verstehen sich pro Person in einer Doppelkabine. Bei Einzelbelegung wird ein Zuschlag berechnet. Der Zuschlag wird auch berechnet, wenn infolge eines Verzichts oder einer Stornierung durch die anderen Gäste der Gast, der einzige Passagier der Kabine bleibt. Falls alle gebuchten Gäste einer Kabine das Schiff endgültig vor dem Ende der Kreuzfahrt verlassen, wird die Kabine wieder in den Bestand von Costa aufgenommen, und kann erneut verkauft werden. In diesem Fall wird den ausgeschifften Gästen keine Rückerstattung gewährt, es sei denn, es liegt eine bewiesene Verantwortung seitens Costa vor.
4.8 Sonderangebote oder solche, die in jedem Fall besonders günstige Bedingungen als Ausnahme von den in den Katalogen veröffentlichten vorsehen, sind hinsichtlich Zeit und Verfügbarkeit gemäss den von Costa jeweils nach eigenem Ermessen festgelegten und veröffentlichten Kriterien begrenzt.

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN VOR REISEBEGINN
5.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in gedruckten Katalogen/Broschüren/Foldern von Costa und auf der Costa Website entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Gastes sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Costa den Gast selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
5.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter Costa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Costa vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
5.3 Costa ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger, wie etwa durch E-Mail, oder SMS klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
5.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Gastes, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, ist der Gast berechtigt, innerhalb einer von Costa gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Costa eine solche Reise angeboten hat. Der Gast hat die Wahl, auf die Änderungsmitteilung von Costa zu reagieren oder nicht. Der Gast kann entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise anzunehmen (sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Gast gegenüber Costa nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen (§ 651g Abs. 2 S. 3 BGB). Hierauf ist der Gast in der Erklärung gemäß Ziff. 5.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
5.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Costa für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Gast der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

6. PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS
6.1 Costa kann Preiserhöhungen bis zu 8% des vertraglich festgelegten Reisepreises nur vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten:
• Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger;
• Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren
• Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse, oder
• Änderung der Kosten des Lufttransports von Passagieren in Abhängigkeit von den Kosten für Flugkraftstoff (einschließlich des sogenannten nachhaltigen Flugkraftstoffs – SAF) sowie der Erhöhung der ETS Tax („Emission Trading Scheme“) gemäß EU Regelung 2023/957 und darauffolgende Änderungen bzgl. des Seetransports. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Gäste der betroffenen Reise/Kreuzfahrt errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet Costa den Gast durch E-Mail, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
6.2 Übersteigt die nach Ziff. 6.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann Costa sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Costa kann dem Gast insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Gast sie innerhalb der von Costa bestimmten angemessenen Frist annimmt, oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.
6.3 Der Gast kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 6.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Costa führt. Hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Costa zu erstatten. Costa darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Costa tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Costa hat dem Gast auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

7. HOHEITLICHE AUFLAGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER KREUZFAHRT/REISE
7.1 Sollten äußere Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Kreuzfahrt/Reise nur unter Einhaltung von hoheitlichen Auflagen möglich ist, ist Costa berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen bzw. eine Mitnahme des Gastes von der Einhaltung der Auflagen abhängig zu machen. Über die für die gebuchte Kreuzfahrt/Reise geltenden Auflagen und/oder Maßnahmen informiert Costa den Gast unverzüglich rechtzeitig vor Abfahrt. Bei den genannten Auflagen und Maßnahmen kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich um folgende handeln:
a. Mitteilung von Aufenthalts- und Gesundheitsinformationen n vor Anreise und bei Check-in. Hierzu kann auch ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis gehören. Costa behält sich vor, Gäste, bei denen bestimmte risikoerhöhende Faktoren vorliegen, von der (weiteren) Mitnahme auf der Kreuzfahrt/Reise auszuschließen;
b. Vornahme einer gesundheitlichen Untersuchung beim Check-in und während der Reise;
c. Einhaltung von vorgegebenen Abständen und vom Tragen von Mund-Nasen-Schutz;
Costa behält sich außerdem in den vorgenannten Fällen a) – c) folgende Anordnungen vor:
• die Anordnung von Einschränkung der Angebote an Bord, insbesondere in den Bereichen Kulinarik, Wellness und Sport;
• die Anordnung von Einschränkung für Landgänge auf von Costa geführte Ausflüge unter Beachtung der örtlich geltenden Vorschriften;
• die Anordnung von Isolierung und Ausschiffung z.B. von positiv auf COVID-19 getesteten Gästen sowie deren enge Kontaktpersonen. Verstöße gegen geltende Auflagen und / oder Maßnahmen berechtigen Costa dazu, den betroffenen Gast und, je nach Art des Verstoßes, auch Mitreisende von der (weiteren) Teilnahme an der Reise auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für den nicht erbrachten Teil der Reise und / oder für andere erworbene Leistungen besteht.
7.2 Wenn während der Ausführung aufgrund von Umständen, die Costa nicht zuzurechnen sind, ein wesentlicher Teil des Wertes oder der Qualität der im Reisevertrag vorgesehenen Kombination von touristischen Dienstleistungen nicht durchgeführt werden kann, wird Costa für die Fortsetzung der geplanten Reise, soweit möglich, angemessene alternative Lösungen von gleicher oder höherer Qualität vorbereiten, ohne dass dem Gast weitere Kosten entstehen, oder sie garantiert Costa eine angemessene und proportionale Preissenkung, wenn die vorgeschlagenen Alternativlösungen ein Paket von geringerer Qualität beinhalten (z. B. im Falle einer bloßen Hinzufügung von Schifffahrtstagen, die nicht in der ursprünglichen Reiseroute enthalten sind). Die Preisermäßigung kann in Form einer Gutschrift für den Kauf von Dienstleistungen an Bord gewährt werden, die während der Kreuzfahrt ausgegeben werden kann und am Ende der Kreuzfahrt zurückerstattet werden.
7.3 Der Gast kann die vorgeschlagenen Alternativlösungen nur dann ablehnen, wenn sie nicht mit den Vereinbarungen im Pauschalreisevertrag vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisreduzierung unzureichend ist, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.

8. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
8.1 Costa kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisvertrag zurücktreten bzw. Ihn annullieren, wenn Costa:
a. in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Gast spätestens die Rücktrittserklärung von Costa zugegangen sein muss, t und
b. in der Reservierungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Gast gegenüber spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt zu erklären.
8.2 Wird die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl gemäß Ziff. 8.1 nicht durchgeführt, hat Costa unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

9. VERHALTENSPFLICHTEN DER GÄSTE UND KÜNDIGUNG BEI ENTSPRECHENDER MISSACHTUNG
9.1 Costa kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung durch Costa nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf eine Verletzung von Informationspflichten von Costa beruht. Kündigt Costa, so behält Costa den Anspruch auf den Reisepreis.
9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Gastes die Kreuzfahrt/Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser Zustand den Gast reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Gast selbst, die Crew oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Kreuzfahrt/Reise des Gastes jederzeit abgebrochen werden. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von Costa hinausgeht, und der Gast keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage des Gastes vor Buchung der jeweiligen Kreuzfahrt bei Costa.
9.3 Jeder Gast mit einem körperlichen oder geistigen Zustand, einer Behinderung oder anderen besondere Bedürfnissen, wofür besondere medizinische Vorkehrungen, medizinische Ausrüstung/Versorgung bzw. besondere Pflege oder Hilfe während der Reise erforderlich sind, muss Costa bis zum Zeitpunkt der Buchung der Pauschalreise informieren. Es ist wichtig, dass der Gast bei der Buchung alle erforderlichen Informationen vollständig und ohne Auslassungen mitteilt. Gäste, die Rollstühle benutzen, müssen einen Rollstuhl in Standardgröße mitbringen. Die an Bord verfügbaren Rollstühle stehen ausschließlich für Notfälle zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen für das Schiff und alle Gäste an Bord müssen alle Rollstühle und andere Mobilitätshilfen in der Kabine des Gastes aufbewahrt werden, wenn sie nicht benutzt werden. Um dies zu gewährleisten und die Sicherheit von Schiff und
Gästen zu schützen, behält sich Costa das Recht vor, von Gästen, die Rollstühle benutzen, die Buchung einer bestimmten Kabinenkategorie zu verlangen. Einige Häfen erfordern die Nutzung von Tenderbooten für das Ausschiffen. Aus Sicherheitsgründen kann dies dazu führen, dass Gäste, die Rollstühle benutzen, das Schiff nicht verlassen können. Die Entscheidung des Kapitäns in dieser Angelegenheit ist bindend.
9.4 Wenn der Gast nicht sicher und nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden kann, behält sich Costa vor, die Annahme einer Buchung oder die anschließende Einschiffung des Gastes aus Sicherheitsgründen zu verweigern. Diese Verweigerung basiert auf einer Risikobewertung durch Costa und deren medizinischen Mitarbeiter, die unter anderem die geltenden Bestimmungen des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung („ISM-Code“) und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sicherstellen müssen. Sollte sich ein Gast weigern, die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorzulegen oder sich der Gesundheitsuntersuchung entsprechend dieser Allgemeinen Reisebedingungen zu unterziehen, führt dies zur Rückabwicklung dieses Reisevertrages mit Kostennachteil für den Gast. Der jeweilige Gast ist aufgefordert, für den Fall, dass sich die Befindlichkeit des Gastes zwischen dem Datum der Reservierungsbestätigung und dem Abreisedatum nachteilig in einer Weise ändert, dass die Beförderung des Gastes unsicher wird, Costa unverzüglich hierüber wie auch über etwaige Anforderungen bzgl. besonderer Vorkehrungen, medizinischer Ausrüstung/Verpflegung, Pflege oder Hilfe zu informieren, damit von Costa eine Überprüfung der Reisefähigkeit des Gastes – wie vorstehend geregelt – durchgeführt werden kann.
9.5 Costa ist zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, wenn der Gast Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs der vorgenannten Verhaltensweisen des Gastes vor. Eine Liste der Gegenstände, die nicht an Bord genommen werden dürfen, findet der Gast auf der Costa-Website unter „An Bord verbotene Gegenstände”.
9.6 An Bord gilt die Bordordnung, die dem Gast spätestens bei Einschiffung zur Kenntnis gebracht wird und die vom Gast uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Gast ist verpflichtet, alle die Bordordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns und dessen Beauftragten zu befolgen.
9.7 Der Kapitän ist für Schiff, Passagiere und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung oder den Hinweisen von lokalen Behörden die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft aus sachlichen Gründen berechtigt, den Gast entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem sachlich begründeten Urteil des Kapitäns eine unter 9.2 und 9.3 genannten Situationen eintritt.
9.8 Der Gast als Passagier des Kreuzfahrtschiffes unterliegt also der Verfügungsgewalt des Kapitäns des Schiffes, soweit es um die Schiffs- und Navigationssicherheit geht. Der Gast muss insbesondere allen an Bord erteilten Anweisungen und Anordnungen einschließlich derjenigen, die sich auf Sicherheitseinweisungen und Notfallübungen beziehen, Folge leisten. Ist ein Gast nach alleiniger, sachlich begründeter Auffassung des Kapitäns nicht in der Lage, die Kreuzfahrt/Reise anzutreten oder fortzusetzen, stellt der körperliche oder geistige Zustand des Gastes eine Gefahr für das Schiff für die Gesundheit und Sicherheit des Gastes und/oder Gäste oder von Besatzungsmitgliedern dar oder ist sein Verhalten dergestalt, dass es den Kreuzfahrtaufenthalt der anderen Passagiere erheblich beeinträchtigt, hat der Kapitän aus objektiv/sachlichen Gründe das Recht, je nach Fall a) die weitere Beförderung des Gastes zu verweigern, b) die Ausschiffung des Gastes in einem der nächsten Häfen anzuordnen; c) dem Gast die Ausschiffung in einem bestimmten Hafen zu verweigern, d) den Aufenthalt des Gastes auf einen bestimmten Bereich des Schiffes zu beschränken oder ihm die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten an Bord zu verweigern.
9.9 Ferner kann Costa den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Gast unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat und/oder eingeschifft werden will.
9.10 Sicherheit und Gesundheit
Die Gäste müssen alle Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsrichtlinien und -verfahren an Bord einhalten und sich mit den Eigenschaften des Schiffes, der für die Kabine des Gastes zugeteilten Sammelstelle bei Notfällen sowie mit allen Notausgängen vertraut machen, um im Notfall eine sichere Evakuierung zu erleichtern. Es wird den Gästen empfohlen, ihren Arzt zu konsultieren, um die Eignung für die Reise zu beurteilen. Der Gast erkennt an, versteht und akzeptiert, dass er sich während seines Aufenthalts an Bord des Schiffes, in den Terminals und Einschiffungsbereichen, bei Landaktivitäten und/oder bei Transfers zum und vom Schiff möglicherweise übertragbaren Krankheiten aussetzt, darunter — beispielhaft, aber nicht abschließend — COVID-19, Grippe, Erkältung und Norovirus. Der Gast versteht und akzeptiert außerdem, dass das Risiko einer Exposition gegenüber diesen und anderen übertragbaren Krankheiten allen Aktivitäten innewohnt, die Interaktionen zwischen Personen oder die gemeinsame Nutzung von Gemeinschaftsräumen beinhalten, dass diese Risiken außerhalb der Kontrolle von Costa liegen und trotz der Umsetzung von Vorsichtsprotokollen durch Costa in keiner Weise vollständig ausgeschlossen werden können.

10. RÜCKTRITT DURCH DEN GAST VOR REISEBEGINN SOWIE RÜCKTRITTS-/STORNOKOSTEN
10.1 Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Costa zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Costa.
10.2 Tritt der Gast vor Reiseantritt zurück, kann Costa eine angemessene Entschädigung verlangen, i.H.v. der in der folgenden Tabelle angegebenen Entschädigungspauschalen, die unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Costa und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung festgelegt wurden. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit nachfolgender Stornostaffel berechnet:

  My Cruise, All Inclusive, Super All Inclusive und Gruppe Light, Light All Inclusive und Last
Minute
Ab Buchung bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %  des Reisepreises 30%  des Reisepreises
Vom 59 Tag bis einschließlich zum 50. Tag vor Reisebeginn 20 %  des Reisepreises 35%  des Reisepreises
Vom 49. Tag bis einschließlich zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises 40%  des Reisepreises
Vom 29. Tag bis einschließlich zum 22. Tag vor Reisebeginn 40 %  des Reisepreises 50%  des Reisepreises
Vom 21. Tag bis einschließlich zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 %  des Reisepreises 75%  des Reisepreises
Vom 14. Tag bis einschließlich zum 5. Tag vor Reisebeginn 80 %  des Reisepreises 95%  des Reisepreises
4 Tage oder weniger vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung  
95 %  des Reisepreises
 
95 %  des Reisepreises

Prämien für ggf. über Costa vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.

  Weltreisen (inkl. Teilstrecken) und Grand Cruises
Ab Buchung bis zum 270. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
Vom 269. Tag bis einschließlich zum 90. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
Vom 89. Tag bis einschließlich zum 15. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95% des Reisepreises

Prämien für ggf. über Costa vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Im Falle eines Schiffscharters oder eines Gruppenvertrags, der von diesen Allgemeinen Reisebedingungen abweicht, kann ein eigenes Stornierungsschema mit entsprechenden Gebühren gelten.
10.3 Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, so hat der Gast das Recht, vor Beginn der Nutzung der Pauschalreise vom Vertrag zurückzutreten, ohne Rücktrittsgebühren zu zahlen, und hat das Recht, eine vollständige Rückerstattung der geleisteten Zahlungen zu erhalten, jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu verlangen.
10.4 Bei Teilstornierung durch einen Gast bzgl. einer Kabine steht Costa bei den Tarifen My Cruise, All Inclusive, Super All Inclusive sowie beim Tarif Gruppe eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des anteiligen Reisepreises, bei den Tarifen Light, Light All Inclusive und Last Minute eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95 % des anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Daneben behält sich Costa das Recht vor, bei Teilstornierung durch einen Gast bzgl. einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung nur der Teilleistungen Zug, Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich.
10.5 Dem Gast bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die Costa zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale ist.
10.6 Costa behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. Diese kann höher oder niedriger sein als die Entschädigungspauschale. In diesen Fall ist Costa verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was Costa durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirkt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Gastes zu begründen. Ist Costa infolge eines Rücktritts zu einer Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Costa unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
10.7 Vorgenannte Entschädigungspauschalen gelten nicht für An-/Abreisepakete im Tarif „FlexFlug“. Bei Buchung eines An- und Abreisepaketes im Rahmen des Tarifs „FlexFlug“ wird der günstigste Tarif des Tages der jeweiligen Fluglinie gewährt. Das Flugticket wird dabei von der Fluglinie gleichzeitig mit der Buchung auf den Gast ausgestellt, wobei nach den Vorgaben der Fluglinie regelmäßig jeder Rücktritt ausgeschlossen ist. Costa hat auch im Falle einer Stornierung der Reise der Fluglinie 100% des Flugpreises zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, wann der Rücktritt erfolgt. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket durch den Gast fallen deshalb in jedem Fall Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An- und Abreisepaket an.
10.8 Mit dem Gast vereinbarte Bearbeitungs- und Rücktrittsentschädigungen bzw. Stornokosten sind sofort fällig.

11. REISEVERSICHERUNGEN
11.1 Costa empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inkl. einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie weitere Reiseversicherungen. Ergänzende Hinweise hierzu findet der Gast auf costakreuzfahrten reiseversicherung
11.2 Unter besonderen Umständen, wie z. B. bei Epidemien und Pandemien, behält sich Costa das Recht vor, den Abschluss einer Versicherungspolice, die Risiken im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus und/oder anderen stark schwächenden und/oder ansteckenden Krankheiten während der Kreuzfahrt sowie die damit verbundenen Kosten abdeckt, zur Voraussetzung für die Buchung und/oder die Einschiffung zu machen. Dazu zählen unter anderem medizinische Kosten, Kosten für eine verlängerte Unterbringung an Land (Verpflegung und Unterkunft) im Falle einer Quarantäne, Rückreisekosten im Schadensfall (auch mit speziellen Transportmitteln für positiv getestete Personen) sowie die Rückerstattung des anteiligen Reisepreises bei Abbruch der Kreuzfahrt. Liegt keine geeignete Versicherungspolice zur Deckung der oben genannten Risiken vor, gehen diese Kosten zu Lasten des Gastes. Zu diesem Zweck behält sich Costa das Recht vor, die Kosten der Versicherungspolice in den Gesamtpreis des
Reisepakets einzubeziehen.

12. UMBUCHUNG/ERSATZREISENDER
12.1 Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts, des Abfahrtshafens oder Reiseziels, der Reiseroute der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Gastes dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von Costa folgende Kosten berechnet:
• für Umbuchung innerhalb der Tarife MyCruise, All Inclusive oder Super All Inclusive: keine Kosten,
• für Umbuchung innerhalb der Tarife Light, Light All Inclusive und Last Minute: 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine,
• für die Tarife Gruppe, Weltreisen oder Grandcruises ist keine Umbuchungsmöglichkeit vorgesehen;
• für Kreuzfahrten mit inkludiertem Flugpaket (Fly&Cruise), unabhängig von dem anwendbaren Tarif, ist keine Umbuchungsmöglichkeit vorgesehen.
Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei Costa eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Gastes vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke von Costa ist nicht möglich.
12.2 Das gesetzliche Recht des Gastes, gemäß § 651e BGB von Costa durch Mitteilung auf einen dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch diese Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie Costa gegenüber nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Costa kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haftet er und der Gast Costa gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
12.3 Für Namensänderungen und -korrekturen werden dem Gast 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person berechnet. Bei Reisen mit Linienflügen werden dem Gast, soweit dies nach den Regularien der jeweiligen Fluggesellschaft überhaupt möglich ist, in der Regel für Namensänderungen ab fünf Wochen vor Abflug die Costa entstehenden Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, in Rechnung gestellt. Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. Costa garantiert nicht die Möglichkeit einer Namenänderung bei der jeweiligen Fluggesellschaft, zumal eine Namenänderung vier Tagen vor Abflug ja nach Regularien der jeweiligen Fluggesellschaft, in der Regel nicht mehr möglich ist. Namensänderungen und -korrekturen sind für Buchungen mit „Flex Flug“ nicht möglich
12.4 Das Kreuzfahrtticket ist nur im Falle einer Auswechslung im Reisevertrag nach Maßgabe der vorstehenden Absätze übertragbar.
12.5 Die Zuteilung einer Kabine höherer Kategorie als gebucht und zugesichert, etwa aufgrund eines kostenlosen Upgrades, berechtigt den Gast nicht gleichzeitig zum kostenlosen Bezug anderer in der Regel mit dieser Kabinenkategorie verbundener Dienstleistungen resp. Berechtigungen. Die neu zugeteilte Kabine derselben oder höherer Kategorie verfügt allenfalls nicht über ein Doppelbett und/oder ist nicht behindertengerecht ausgestattet.

13. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES GASTES
13.1 Jeder Gast muss sich so verhalten, dass die Sicherheit, Ruhe und das Kreuzfahrterlebnis der anderen Gäste nicht beeinträchtigt werden. Jeder Gast hat die Regeln der allgemeinen Vorsicht und Sorgfalt zu beachten, allen Anweisungen von Costa Folge zu leisten sowie die Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen der Zielländer einzuhalten.
13.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Soweit Costa infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelansprüche nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Gast ist gehalten, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Costa vor Ort bzw. an Bord des Kreuzfahrtschiffes (an der Rezeption) zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Costa vor Ort bzw. an Bord des Kreuzfahrtschiffes nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel Costa unter der mitgeteilten Kontaktadresse von Costa zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von Costa bzw. der Costa-Kontaktstelle vor Ort bzw. an Bord des Kreuzfahrtschiffes wird in der Reservierungsbestätigung unterrichtet. Der Gast kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter von Costa ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
13.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will der Gast den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern der Mangel erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Costa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Costa verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.
13.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Anreise- und Rückflügen, Anmeldefristen
Der Gast wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit im Rahmen des Reisevertrages durchgeführten Flügen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Gast unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen ist. Die zusätzlich erforderliche schriftliche Schadensmeldung mit der Benennung evtl. Schäden ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks beim ausführenden Luftfahrtunternehmen zu erstatten. Fluggesellschaften und Costa können evtl. Schadensausgleich aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Costa, dem Costa-Vertreter bzw. der Costa-Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Gast nicht davon, die schriftliche Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorgenannten Fristen zu erstatten.
13.5 Nicht erfolgte Einschiffung („No Show“)
Jeder Gast, der wegen seines Verschuldens nicht zum Einschiffen erscheint, gilt als nicht berechtigt, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zustimmung von Costa an Bord zu gehen, und darf dies weder im selben Hafen noch in einem anderen versuchen. In solchen Fällen hat der Gast keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung jeglicher Art. Der Gast trägt die volle Verantwortung für alle damit verbundenen Kosten und Strafen, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Reisekosten und die erforderlichen Reisedokumente für jeden Hafen sowie für die Abreise oder Ankunft am endgültigen Zielort. Costa haftet unter keinen Umständen für Kosten, Schäden oder Ausgaben jeglicher Art, die dem Gast infolge des nicht erfolgten Einstiegs, einer Stornierung oder einer Verweigerung des Einstiegs entstehen.
13.6 Die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte gegenüber Costa unter folgender Anschrift erfolgen:
Costa Kreuzfahrten,
Niederlassung der Costa Crociere S.p.A.
Großer Grasbrook 9, 20457 Hamburg
Beschwerden können auf Deutsch und/oder Englisch eingereicht werden, indem das entsprechende Formular von der Seite costakreuzfahrten / beschwerden.html ausgefüllt oder die Beschwerde per E-Mail.
13.7 Einschiffung
Zur Eindämmung der Verbreitung möglicher Viren und/oder Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2/ Covid-19, etc.) sowie zum Schutz der Gesundheit aller Personen an Bord der Schiffe ist der Gast verpflichtet, die Dokumente und Informationen bezüglich des Herkunftslandes, seines Wohnsitzes und/oder Herkunft sowie alle anderen gegebenenfalls für die Einschiffung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Der Gast ist ferner verpflichtet, auf Anfrage wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Gesundheitszustand während des Check-ins (sei es online oder vor der Einschiffung am Kai) zu machen, so z.B. die eventuelle Messung der Körpertemperatur, eventuelle Screenings und medizinischen Untersuchungen, die vor der Einschiffung und/oder an Bord des Schiffes durchgeführt werden, um die Gesundheit aller Gäste und der Crew an Bord zu schützen. Die Weigerung des Gastes, die angeforderten Informationen und/oder Dokumente bereitzustellen sowie sich den gegebenenfalls vorgesehenen medizinischen Untersuchungen nach der Einschiffung zu unterziehen, stellt einen Verstoß gegen die dem Gast obliegenden vertraglichen Mitwirkungspflichten dar und berechtigt Costa zur Vertragsauflösung, ohne Anspruch des Gastes auf Rückerstattung des Reisepreises für die nicht angetretene Reise oder den nicht genossenen Teil der Reise und/oder für andere im Reisepaket erworbenen Dienstleistungen.
13.8 Bereitstellung personenbezogener Daten aus Sicherheitsgründen
Der Gast ist verpflichtet, Costa die Informationen bereitzustellen, die Costa zur Erfüllung der Sicherheitsvorgaben sowie der Vorschriften zur Registrierung von Personen an Bord von Passagierschiffen erforderlich sind, insbesondere diejenigen gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 98/41, einschließlich etwaiger späterer Änderungen. Die Verarbeitung der oben genannten Informationen sowie alle weiteren personenbezogenen Daten (einschließlich Bildmaterial), die zum Zweck der Gewährleistung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung an Bord sowie zur Effizienz möglicher Such- und Rettungsmaßnahmen erhoben werden, werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (EU) Nr. 679/2016 verarbeitet, wie in der Datenschutzerklärung näher erläutert.
13.9 Rauchen an Bord - Betäubungsmittel
Jegliche Form des Rauchens – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zigaretten, Zigarren, Pfeifen, Verdampfer und E-Zigaretten – ist an Bord der Costa-Schiffe strengstens verboten, außer in den dafür vorgesehenen Außenbereichen. Alle Kabinen und Suiten, einschließlich der Außenbalkone, sind Nichtraucherbereiche. Der Besitz oder Gebrauch von Rauschmitteln ist zu jeder Zeit auf allen Costa-Schiffen strengstens untersagt, unabhängig von lokalen, staatlichen oder anderen Gesetzen, die dessen Gebrauch oder Besitz erlauben. Costa behält sich bei Verstoß das Recht vor, den Gast in jedem Hafen auszuschiffen, den Costa für angemessen hält. Costa übernimmt keine Verantwortung für Rückerstattungen, Entschädigungen oder Schadenersatz jeglicher Art gegenüber dem ausgeschifften Gast oder gegenüber anderen Gästen, die sich aufgrund der Ausschiffung eines anderen Gastes ebenfalls zur Ausschiffung entschließen. Solche Gäste können zudem von zukünftigen Costa-Kreuzfahrten ausgeschlossen werden.
13.10 Umweltpolitik
Alle Gäste müssen die Umweltpolitik von Costa einhalten, wie folgt: Jegliche Form von Entsorgung oder Verschmutzung, einschließlich des Einwerfens von Gegenständen ins Meer und/oder in Gewässer, ist strengstens verboten. Der Gast wird für jede illegale Entsorgung oder Verschmutzung voll verantwortlich gemacht. Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, bei der Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Bordpersonals ins Meer geworfen oder freigesetzt werden, ist verboten. k t. Der Gast haftet außerdem für alle Bußgelder oder Strafen, die Costa von Regierungen, Regierungsbehörden oder Hafenbehörden auferlegt werden, sowie für Kosten oder Verluste, die durch die Verletzung der Umweltpolitik durch den Gast verursacht oder erlitten werden. . Gäste, die wegen eines Verstoßes gegen die Umweltpolitik ausgeschifft werden, tragen alle Reisekosten für die Heimreise selbst und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Darüber hinaus können sie von zukünftigen Costa-Kreuzfahrten ausgeschlossen werden.

14. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
14.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aus internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
14.2 Ansprüche nach den § 651i Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber Costa geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über den Reisevermittler gebucht wurde. Eine Geltendmachung auf einen dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
14.3 Costa weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Costa nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für Costa verpflichtend würde, informiert Costa den Gast hierüber in geeigneter Form. Costa weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec. Europa.eu/consumers/odr/.
14.4 Gelten für eine Reiseleistung von Costa internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Gast hierauf berufen (§651p BGB).
14.5 Sofern in dem mit dem Gast vereinbarten Reisevertrag auch Flugbeförderungsleistungen enthalten sind, gilt die Haftungsordnung des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens) von 1999 in der durch die Verordnung (EG) 889/2002 geänderten Fassung, auf welche Costa sich gegenüber dem Gast berufen kann.
14.6 Die Seebeförderung durch Costa im Rahmen der mit dem Gast vereinbarten Kreuzfahrt/Reise unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO- Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Haftung von Costa als Beförderer bei Beförderungen von Gästen auf See unterliegt also im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Gästen, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Gästen mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder bei Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EU) 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.
14.7 Unabhängig davon hat der Kapitän des Schiffes das Recht, die Ladung und das Steuer ohne Lotsen zu führen, andere Schiffe zu unterstützen und abzuschleppen, von der geplanten Route abzuweichen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Schiffes erforderlich ist, in jeden Hafen einzulaufen (unabhängig davon, ob er auf der Reiserout des Schiffes liegt oder nicht) und einen Gast und sein Gepäck auf ein anders Schiff umzuladen, um die Reise fortzusetzen.
14.8 Costa weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtende Punkte hin:
a. Die Haftung von Costa für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die vom Gast und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Gast und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Dies sollte schriftlich geschehen. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
b. Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Mobiltelefone, Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt (z.B. Kabinensafe).
14.9 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.

14.10 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht
berechtigt, irgendwelche Ansprüche von Gästen gegenüber Costa anzuerkennen.
14.11 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Costa sind und
getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. Costa haftet jedoch,
wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis- Aufklärung- oder
Organisationspflichten von Costa ursächlich war.
14.12 Die Shuttle- und Busdienste, die im Paket enthalten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben wurden,
werden von Costa über lokale Anbieter organisiert, die wiederum lokale Betreiber einsetzen können. Die Hygiene-,
Unterkunfts- und Transportstandards in vielen Ländern, in denen diese Dienstleistungen erbracht werden, sind
häufig niedriger als die europäischen Standards. Costa verpflichtet sich jederzeit, zuverlässige und kompetente
lokale Anbieter auszuwählen.
Die lokalen Standards des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sind maßgeblich für die Bewertung der
Qualität der im Paket enthaltenen Leistungen. Im Falle einer Reklamation durch den Gast gilt der Vertrag (oder ein
anderer Vertrag über Shuttle-Dienste) als ordnungsgemäß erfüllt, wenn die lokalen Standards für diese
Dienstleistungen eingehalten wurden – auch wenn sie nicht den europäischen Vorschriften entsprechen.

15. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD
15.1 Die Schiffe von Costa verfügen über modern eingerichtete Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für die medizinische Versorgung der Gäste an Bord zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht.
15.2 Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt bei Reiseantritt darüber zu informieren. Der Gast wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist.
15.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollte der Gast an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, ist der Gast aufgefordert, vor einer Reisebuchung Kontakt zu Costa aufzunehmen, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen.
15.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung und freiwillig (Abrechnung am Ende der Reise über die Bordabrechnung des Gastes; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Der Gast erhält am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung, die der Gast zur Erstattung bei seiner Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen kann. Dem Gast wird daher unbedingt der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rückholversicherung empfohlen.
15.5 Die Entscheidung des Kapitäns in Abstimmung mit dem Schiffsarzt über die Tauglichkeit des Gastes, die Kreuzfahrt anzutreten und/oder fortzusetzen, ist verbindlich. Bei Risikofällen kann der Gast als Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Gast. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die
Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) ist der Gast aufgefordert, Kontakt zum Bordhospital
aufzunehmen. Sollte der Gast spezielle Medikamente benötigen, ist der Gast aufgefordert, diese in ausreichenden
Mengen im Handgepäck mit an Bord zu bringen.
15.6 Der Gast verpflichtet sich, Costa zu entschädigen und alle Kosten zu erstatten, die Costa im Falle einer Vorauszahlung für Notfallbehandlungen, einschließlich solcher an Land, sowie für damit verbundenen Transport und/oder Unterkunft entstehen.

16. BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE
16.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Costa ist die Beförderung von nachfolgenden Personen ausgeschlossen:
a. werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden,
b. Säuglingen, die bei Reisebeginn weniger als 6 Monate alt sind, sowie
c. Säuglingen, die bei Reisebeginn weniger als 12 Monate alt sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweist oder länger als 15 Tage ist.
Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um Transatlantik-Kreuzfahrten, Ozean-Kreuzfahrten, Positionierungskreuzfahrten, Weltreisen, Grand Cruises, und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 14 Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der Gesundheit der kleinen Gäste nicht garantiert werden kann. In den genannten Fällen kann Costa vor Beginn der Reise von dem ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen. Costa behält in diesen Fällen den Anspruch auf Zahlung der Rücktritts-/Stornokosten gemäß Ziffer 10.1 bis 10.6.
Costa kann keine Buchungen annehmen oder Gäste einschiffen, die die in diesem Artikel 16.1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen.
16.2 Aus Sicherheitsgründen sind alle schwangere Gäste bei Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage einer von einem Gynäkologen ausgestellten Reisefähigkeitsbescheinigung (auf Englisch), die nicht älter als eine Woche sein darf, nachzuweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen und dass insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus der Reisefähigkeitsbescheinigung muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben.

17. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
17.1 Der Gast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Gastes.
17.2 Der Gast muss im Besitz von gültigen Ausweisdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltserlaubnis) sein, die je nach Nationalität für alle Zielländer auf der Route der gebuchten Kreuzfahrt für die Ein- und Ausreise gültig sind. Das Ausweisdokument muss in jedem Fall mindestens bis zum Ende der Reise gültig sein. Für einige Reiseziele kann es erforderlich sein, dass der Reisepass mindestens 6 Monate gültig ist. Es liegt in der Verantwortung des Gastes, Aufenthalts- und Transitvisa sowie Gesundheits- und/oder Impfbescheinigungen zu besorgen, die je nach Nationalität für alle Zielländer der gebuchten Kreuzfahrt erforderlich sind. Costa kann Gästen ohne die erforderlichen Reisedokumente den Zugang zu Bord des Schiffes verweigern, ohne eine Rückerstattung des gezahlten Preises oder eine Entschädigung für den Verlust des Genusses der Kreuzfahrt zu gewähren.
17.3 Allgemeine Informationen zu den Einreise- und Gesundheitsformalitäten bezogen, auf die von der jeweiligen Kreuzfahrtroute angelaufenen Zielländern stellt Costa auf der Website von Costa Kreuzfahrten im Abschnitt "Nützliche Informationen" zur Verfügung. Der Gast wird aufgefordert, sich vor der Abreise über die Gesundheits- und Sicherheitssituation und auch die Einreiseformalitäten zu den von der Kreuzfahrt berührten Orte und anzulaufenden Häfen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Werdescher Markt 1, 10113 Berlin www.auswaertiges-amt.de zu den dortigen „Reise- und Sicherheitshinweisen“ der jeweiligen Reiseländer und auf der Website der Weltgesundheitsorganisation – Portal für internationale Reisen und Gesundheit (https://www.who.int/ith/en/) zu informieren.
17.4 Der Gast hat Costa alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (“persönliche Informationen und Daten”) bis spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen persönlichen Informationen und Daten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) vollständig übereinstimmen. Bei Buchung ab sechs Wochen vor Reisebeginn sind die persönlichen Informationen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
17.5 Costa ist im Fall des schuldhaft zu vertretenden Verstoßes gegen bzw. bei Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der vollständigen und richtigen persönliche Informationen und Daten berechtigt, die Annahme des Gastes für die Kreuzfahrt zu verweigern und die entsprechenden Stornokosten gem. Ziffer 10.1 bis
10.8 dieser Allgemeinen Reisebedingungen zu verlangen. Dem Gast steht auch in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
17.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, etwa durch das Anlaufen eines Hafens oder im Rahmen von Ausflügen, vom Gast Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Tages-Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten auf Kostennachweis an den Gast weiter zu belasten.
17.7 Costa weist darauf hin, dass Minderjährige, die ohne Eltern reisen, eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern mit sich führen müssen. Ohne diese kann es in vielen Ländern zu Einschränkungen oder einer Verweigerung der Einschiffung kommen. Die Erklärung sollte mindestens in englischer Sprache, empfehlenswerterweise aber auch in der Sprache des jeweiligen Reiselandes verfasst und beglaubigt sein. Der Gast ist selbst dafür verantwortlich, sich bei den jeweiligen Botschaften und konsularischen Vertretungen hierüber zu informieren.

18. AUSFLÜGE UND KAUF VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
18.1 Eine genaue Beschreibung der für jede Reiseroute angebotenen Ausflüge ist zum Zeitpunkt der Buchung und/oder auf den verschiedenen Internetkanälen und/oder auf der MyCosta App verfügbar.
18.2 Landausflüge können aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Costa liegen (z. B.Wetterbedingungen,Streiks, Verspätungen bei der Beförderung, Verweigerung des Anlegens durch die örtlichen Hafenbehörden usw.) sowie aufgrund der betrieblichen Anforderungen von Costa geändert, auch verkürzt werden.
18.3 Falls Costa einen Ausflug storniert, wird der für den nicht durchgeführten Ausflug gezahlte Preis über dasselbe Zahlungsmittel erstattet, das für den Kauf verwendet wurde. Sollte der Ausflug Teil eines Pakets mit mehreren Ausflügen sein, wird ein anteiliger Betrag entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Ausflüge erstattet. Ganztagesausflüge zählen dabei doppelt im Vergleich zu Halbtagesausflügen. Bei Ausflügen, die im Kreuzfahrtpreis enthalten sind, kann im Falle einer Stornierung durch den Veranstalter ein Ersatz-Ausflug angeboten werden.
18.4 Wird ein Ausflug nach Beginn der Kreuzfahrt teilweise von Costa storniert (z. B. eine Stadtführung beinhaltet den Besuch eines Museums, letzterer wird abgesagt, die Stadtführung findet jedoch statt), stellt Costa ein
Bordguthaben zur Verfügung, dessen Wert dem Anteil des nicht durchgeführten Ausflugs entspricht. Dieses
Bordguthaben kann nicht für den Kauf eines anderen Ausflugs verwendet werden.
18.5 Im Falle eines Rücktritts des Gastes von einem gebuchten Ausflug behält sich Costa das Recht vor,
Stornogebühren zu erheben, wie beim Kauf des Ausflugs näher angegeben.
18.6 Sofern nichts anderes angegeben wurde, sind die Landausflüge nicht speziell für Gäste mit körperlichen
Einschränkungen gestaltet. Auf Wunsch kann Costa jedoch Ausflüge empfehlen, die als „leicht“ eingestuft sind.
Ausflüge, die für die Gäste mit leichten Mobilitätsproblemen geeignet sind, sind mit einem speziellen Symbol
gekennzeichnet. Daher empfiehlt Costa den Gästen, sich vor dem Kauf eines Landausflugs so gut wie möglich im
Internet oder im Contact Center von Costa telefonisch unter 040/570 12 13 16 zu informieren, um herauszufinden,
ob die Ausflüge, für die sie sich interessieren, für Gäste mit körperlichen Einschränkungen geeignet sind und ob die
Kreuzfahrt und das Costa-Schiff, für das sie sich interessieren, Ausflüge für Gäste mit körperlichen
Einschränkungen anbieten.
18.7 Für bestimmte Arten von Ausflügen können aufgrund ihrer Eigenschaften (z. B. die Verwendung von durch die Gäste gefahrenen Fahrzeugen) besondere Bedingungen, Anforderungen oder Vorschriften gelten. Die für Personen mit eingeschränkter Mobilität und/oder Behinderungen vorbehaltenen Ausflüge unterliegen einer begrenzten Verfügbarkeit. Costa haftet nicht für den Fall, dass die Plätze ausverkauft sind.
18.8 Bei Teilnahme an Ausflügen, die das Eintauchen ins Wasser und/oder Badeaktivitäten umfasst, müssen die üblichen Vorsichtsmaßnahmen und eventuelle Anweisungen von Costa und/oder des Dienstleisters beachtet werden (z.B. Vermeidung des Konsums von Alkohol und Lebensmitteln in den Stunden vor dem Ausflug, Tragen von Sicherheitsausrüstung wie Schwimmwesten usw.).
18.9 Der Gast ist sich bewusst, dass Ausflüge mit Badeaktivitäten möglicherweise nicht von Rettungspersonal überwacht werden. Daher wird dem Gast empfohlen, sicherzustellen, dass die Wetter- und Meeresbedingungen mit seinen psychophysischen Fähigkeiten vereinbar sind, bevor er ins Wasser geht.
18.10 Während der Ausflüge müssen Minderjährige stets unter der Aufsicht eines volljährigen Gastes stehen, der die Verantwortung übernimmt (insbesondere in der Nähe von stark befahrenen Straßen, Gewässern, Klippen, Treppen usw.).
18.11 Costa haftet nicht für Unfälle oder Schäden, die direkt und/oder indirekt aus unvorsichtigem oder fahrlässigem Verhalten des Gastes resultieren. Daher erkennt der Gast an und akzeptiert, dass er bei Teilnahme an solchen Ausflügen die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen trifft und das Risiko für eventuelle Verletzungen, Verluste oder Schäden übernimmt, die durch seine eigene Unvorsichtigkeit und/oder Fahrlässigkeit entstehen können.
18.12 Für jeden Ausflug ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Es kann auch eine maximale Teilnehmerzahl vorgesehen sein. Wird die erforderliche Mindestanzahl an Gästen nicht erreicht, kann der Ausflug abgesagt werden. Wird die Mindestanzahl erreicht, können die Teilnehmer von einem zweisprachigen Reiseleiter begleitet werden. Falls der gewählte Ausflug nicht in der Sprache des Gastes verfügbar ist, wird dieser i.d.R. in englischer Sprache durchgeführt.
18.13 WLAN
Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des WLAN an Bord können je nach dem erworbenen Paket variieren, dessen Details beim Kauf verfügbar sind. Die WLAN-Pakete müssen an Bord gemäß den beim Kauf angegebenen Anweisungen von Costa aktiviert werden. Die Aktivierung der WLAN-Pakete berechtigt zur Nutzung des WLAN innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen jedes Pakets, wie beim Kauf angegeben. Bei der Aktivierung der Pakete fallen die von Costa beim Kauf angegebenen Aktivierungskosten an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Satellitenverbindung des Schiffes je nach Wetterbedingungen und geografischer Lage variieren kann, was gelegentlich zu Verlangsamungen oder Instabilitäten des Signals führen kann. Costa haftet nicht für etwaige Verbindungsstörungen sowie haftet nicht für Smartphones und/oder Geräte, die aufgrund von Fehlfunktionen die Verbindung verhindern.
18.14 Getränke
Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Getränken an Bord können je nach dem erworbenen Paket („Getränkepakete“) variieren, dessen Details beim Kauf verfügbar sind. Das Getränkepaket muss von allen Gästen mit derselben Buchungsnummer oder die in derselben Kabine reisen, erworben werden.
Ein Getränkepaket, das alkoholische Getränke enthält, kann weder von minderjährigen Gästen gekauft noch genutzt werden.
Einige Getränkepakete sind in den Marken-/Themenbars nicht nutzbar.
Wenn das Getränkepaket Wasserflaschen enthält, sind diese für zwei Personen vorgesehen. Die Einzelbelegung einer Doppelkabine sieht eine halbe Literflasche pro Tag vor.
Costa behält sich das Recht vor, den Konsum alkoholischer Getränke, die im Getränkepaket enthalten sind, zu begrenzen, wenn ein übermäßiger Konsum den reibungslosen Ablauf der Kreuzfahrt beeinträchtigt. In solchen Fällen steht dem Gast keine Rückerstattung und/oder zusätzliche Entschädigung zu.
18.15 Themenrestaurants
Auf den Costa-Schiffen stehen gegen Gebühr Themenrestaurants zur Verfügung, die eine vorherige Reservierung erfordern. Gäste können die Themenrestaurants über die Costa App / MyCosta oder an Bord durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Restaurant buchen, wobei die gewünschte Uhrzeit und die Anzahl der Teilnehmer anzugeben sind. Für die Nutzung des Reservierungsservices der Themenrestaurants ist die Costa Karte als Garantie erforderlich. Bei der Reservierung wird jedoch keine Abbuchung von der Costa Karte vorgenommen. Der Gast kann die Reservierung und/oder die Anzahl der Teilnehmer über die Costa App oder durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Restaurant mindestens 12 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt ändern oder stornieren, ohne dass eine Stornogebühr anfällt. Bei Nichterscheinen zum reservierten Zeitpunkt oder bei einer Stornierung nach Ablauf der oben genannten Frist, behält sich Costa das Recht vor, eine Stornogebühr von 10 € pro stornierten Platz zu erheben. Die Gebühr wird der für die Reservierung verwendeten Costa Karte belastet, und Costa stellt eine Rechnung über den belasteten Betrag aus.

19. DATENSCHUTZ
Costa geht mit Datenschutz verantwortungsvoll um. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, wie z.B. den deutschen Datenschutzbestimmungen oder der europäischen Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) verarbeitet. Die Mitarbeiter und Beauftragten von Costa sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderung verpflichtet. Die Hinweise über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten des Gastes sowie dessen Rechte findet der Gast unter costakreuzfahrten /datenschutz.

20. INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet Costa, den Gast über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Costa verpflichtet, dem Gast die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden.
Sobald Costa weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Costa den Gast informieren.
Wechselt die dem Gast als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Costa den Gast über
den Wechsel informieren. Costa muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Gast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste) ist auf folgenden Internetseiten
abrufbar:
ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.httm;
eu-info.de/leben-wohnen-eu/schwarze-liste-flugzeugesellschaften

21. ABLEHNUNG NEUER BUCHUNGEN
21.1 Costa und der Kapitän haben das Recht, dem Gast für einen gewissen Zeitraum, der dem Gast mitgeteilt wird, zu untersagen, erneut auf Schiffen einer beliebigen Gesellschaft der Carnival-Gruppe zu reisen, wenn der Gast sich eines oder mehrerer der unter Art. 21.2 nachstehend aufgeführten Verhaltensweisen schuldig gemacht hat.
21.2 Die Ablehnung neuer Buchungen und die daraus entstehende Stornierung bereits getätigter Buchungen kann nach Ermessen  von Costa erfolgen, wenn der Gast auf der letzten Kreuzfahrt:
a. gegen die in diesen Allgemeinen Reisebedingungen enthaltenen Verhaltensregeln verstoßen hat;
b. Handlungen begangen hat, die seine eigene Sicherheit und/oder die anderen Passagiere oder Besatzungsmitglieder gefährden, sowie bei Verstößen gegen das Eigentum von Costa und/oder Dritter;
c. den Preis der Kreuzfahrt und/oder die Bordrechnung und/oder andere Käufe nicht bezahlt hat und gegenüber Costa oder einer beliebigen Gesellschaft der Carnival-Gruppe Schulden hat und diese nicht freiwillig begleicht
21.3 Bereits vor Begehung einer der oben genannten Verhaltensweisen getätigte Buchungen für zukünftige Kreuzfahrten werden nur in Bezug auf die Position des verantwortlichen Gastes storniert. In diesem Fall wird Costa den zu diesem Zeitpunkt vom Gast gezahlten Betrag für seinen Anteil erstatten, wobei jeglicher Anspruch auf Ersatz etwaiger Schäden ausgeschlossen ist.
21.4 Der Gast wird über diese Umstände durch eine schriftliche Mitteilung informiert, die an die an Costa angegebene Adresse gesendet wird.
21.5 Wird einem Gast das Einsteigen in ein Flugzeug verweigert, weil er nach dem Ermessen des Flugkapitäns nicht reisefähig ist, eine Gefahr für die Sicherheit des Flugzeugs, der Passagiere oder der Besatzung darstellt oder sich missbräuchlich oder störend verhält, übernimmt Costa keine Verantwortung für die Fortsetzung der Reise des Gastes und ist nicht verpflichtet, eine Rückerstattung oder Entschädigung zu leisten.

22. VERJÄHRUNG
22.1 Reiserechtliche Ansprüche des Gastes sowie Ansprüche des Gastes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Costa oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Costa beruhen, verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung der vorgenannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
22.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
22.3 Schweben zwischen dem Gast und Costa Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder Costa die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
22.4 Das Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Gast für Costa entgegenzunehmen.

23. GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT
23.1 Erfüllungs- und Leistungsort ist Hamburg.
23.2 Auf diesen Reisevertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 und deren Umsetzung gemäß der §§ 651a ff. BGB in Verbindung mit Art. 250 bis 252 EGBGB. Die Geltung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Gast seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

24. REISEVERANSTALTER
Costa Kreuzfahrten Niederlassung Costa Crociere S.p.A
Piazza Piccapietra 48, 16121 Genua, Italien
c/o Großer Grasbrook 9, 20457 Hamburg
Telefon: +4940/570121316
Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gemäß 651r BGB:
REVO Insurance S.p.A.,
Viale dell’Agricoltura 7
37135 Verona (Italien)

Stand: 02.12.2025